1 Versorgungsbereich
Der Versorgungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet von Mayrhofen - außer
die in den Versorgungsbereich der eigenständigen Wassergenossenschaften
fallenden Ortsteile Hollenzen. Eckartau und Dorf Haus.
2 Anschlußpflicht
(1) Im Versorgungsbereich besteht Anschlußpflicht. Der Trinkwasserbedarf
des zu versorgenden Grundstückes ist ausschließlich durch die Wassergenossenschaft
Mayrhofen (im folgenden kurz WGM) zu decken, sofern nicht eine Ausnahme nach
Abschnitt 3 gegeben ist.
(2) Als Grundstück ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung
jede bebaute und unbebaute Liegenschaft anzusehen, die eine wirtschaftliche
Einheit bildet.
3 Ausnahmen von der Anschlußpflicht
Anschlußpflicht besteht nicht für: (1) Grundstücke, deren Grenzen
in den Versorgungsbereich der eigenständigen Genossenschaften Hollenzen,
Eckartau oder Dorf Haus fallen oder eine eigene Quelle besitzen;
(2) Grundstücke, deren Anschluß aus technischen Gründen
nicht möglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten hergestellt
werden kann;
(3) Grundstücke mit gewerblichen oder industriellen Anlagen, Bergbauanlagen.
landwirtschaftlichen Betrieben oder mit Anlagen, die von einer Gebietskörperschaft
betrieben werden, wenn durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen
Grundstücke unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der
WGM nicht mehr gedeckt werden kann;
(4) Grundstücke, deren Wasserbedarf durch eine Im Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits
bestehende eigene Anlage gedeckt wird, solange deren Weiterbenützung
die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährden kann. Der Nachweis
der einwandfreien Wasserqualität ist in angemessenen Zeitabschnitten,
die von der Behörde festgelegt werden, zu erbringen,
Ein Antrag auf Befreiung von der Anschlußpflicht ist Innerhalb
von 3 Wochen nach Verständigung vom Wirksamwerden der Anschlußpflicht
unter Angabe der Gründe bei der WGM schriftlich einzureichen
4 Eigenversorgungsanlage
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen
sind, ist der Betrieb einer Eigenversorgungsanlage für Trinkwasser unzulässig.
(2) Wenn Eigenversorgungsanlagen betrieben werden, müssen alle Auslässe
dieser Anlagen mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ gekennzeichnet
werden.
(3) Zwischen der Eigenversorgungsanlage und den an die öffentliche Wasserleitung
angeschlossenen Verbraucheranlagen darf keine körperliche und hydraulisch
wirksame Verbindung bestehen. Betreibt ein Anschlußnehmer eine Eigenversorgungsanlage,
so ist er verpflichtet die bestehende Anschlußleitung an das Wasserversorgungsnetz
der WGM stillzulegen bzw., zu verplomben.
5 Anmeldung zum Wasserbezug
(1) Grundstückseigentümer, für die Anschlußpflicht besteht,
sind verpflichtet, den Wasserbezug schriftlich anzumelden.
(2) Grundstückseigentümer, für die die Anschlußpflicht
nicht besteht, können einen schriftlichen Antrag auf Anschluß an
die Wasserleitung einbringen.
(3) Grundstückseigentümer, die bis zur Verlautbarung dieser
Wasserleitungsordnung einen Anschluß erhalten oder Wassergebühren
laufend entrichtet haben, gelten auch weiterhin als anschluß- und
wasserbezugspflichtig.
(4) Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung können
seitens der Wasserbezieher hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit
des Wassers, die über die gesetzlich geregelten Grenzwerte für
Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich eines gewünschten Wasserdruckes
Ansprüche geltendgemacht werden.
(5) Miteigentümer eines Grundstückes (auch Wohnungseigentümer)
oder Im Ausland lebende Grundstückseigentümer haben einen im
Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekanntzugeben. Die
Miteigentümer haften für die aus dieser Wasserleitungsordnung
sich ergebenden Pflichten zur ungeteilten Hand.
6 Anschlußleitungen
(1) Die Anschlußleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung
und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers. Sie endet mit der Absperrvorrichtung
an der Grundgrenze.
(2) Die Lichtweite und das Material der Anschlußleitung werden
von der WGM entsprechend dem genehmigten Wasserbezug festgelegt und sind
gemäß ÖNORM B2531 Teil 2 zu bemessen. Sie sollte nicht
kleiner sein als DN 25.
(3) Für ein Grundstück ist in der Regel nur eine Anschlußleitung
zu verlegen.
(4) Über Antrag des Grundstückseigentümers können
jedoch in begründeten Fällen, insbesondere aus Sicherheitsgründen,
weitere Anschlüsse von der WGM genehmigt werden.
(5) Bei Grundstücksteilungen ist jeder Grundstückseigentümer
verpflichtet, auf seine Kosten für jedes neu entstandene anschlußpflichtige
Grundstück einen Anschluß herstellen zu lassen.
(6) Die Aufstellung grundstückseigener Hydranten ist im allgemeinen
zu vermeiden. Sollte in Sonderfällen eine Aufstellung dennoch erforderlich
sein, ist die Installation so auszuführen, dass die Durchströmung
der Anschlußleitung gewährleistet ist. Der möglichst
kurz zu haltende Anschluß des Hydranten muss mindestens DN 80 haben
und ist mit einem Rohrtrenner (oder einer gleichwertigen technischen
Einrichtung) und unmittelbar davor und dahinter angeordneten Absperrvorrichtungen
zu versehen.
(7) Die Herstellung, Änderung oder Auflassung der Anschlußleitung
erfolgt durch die WGM auf Kosten des Grundstückseigentümers.
Die WGM kann sich hierfür Befugter bedienen (Baufirmen, Installateure).
Die WGM kann auf Antrag Erdarbeiten für die Verlegung, Änderung
oder Auflassung der Anschlußleitung durch den Grundstückseigentümer
genehmigen. Dieser haftet dann auch für die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften.
(8) Wenn für Grundstücke keine Anschlußpflicht besteht,
ist die Auflassung von Anschlüssen dann zulässig, wenn der
Anschluß schriftlich gekündigt wurde oder wenn durch 3 Jahre
kein Wasser bezogen wurde. Die Kosten für die Auflassung des Anschlusses
hat der Grundstückseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger
zu tragen. Bei Grundstücken (Gebäude, Betriebe und Anlagen),
die durchgehend länger als 3 Jahre unbenützt bleiben und somit
weder Trink- noch Nutzwasser benötigt wird, kann über Ansuchen
des Grundstückseigentümers der Anschluß für diese
Zeit auf seine Kosten durch die WGM stillgelegt werden.
(9) Die Absperrvorrichtung in der Anschlussleitung darf nur von Angehörigen
der WGM oder deren Beauftragten bedient werden.
(10) Grabungsarbeiten sowie Anschlußkosten beim Abzweiger der
Hauptleitung müssen vom Abnehmer selbst getragen werden. Die Anschlußleitung
vom Abzweiger der Hauptleitung bis zur Absperrvorrichtung hinter der
Grundgrenze geht In das Eigentum der Genossenschaft über. Die übergebene
Leitung bis zum Abzweiger auf der Grundstücksgrenze wartet die WGM.
Die restliche Leitung von der Absperrvorrichtung bis zum Objekt, bleibt
im Eigentum des Abnehmers.
(11) Bei Instandhaltungsarbeiten an Anschlußleitungen ist die
WGM nicht an die Zustimmung
des Grundstückseigentümers gebunden. Es genügt eine Mitteilung
an diesen oder an dessen
Bevollmächtigten. Im Falle der Dringlichkeit (Rohrbruch) genügt die
nachträgliche
Mitteilung.
(12) Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten und
dergleichen auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Grundstückseigentümers
ist von diesem unentgeltlich zu gestatten.
(13) Der Abnehmer darf keinerlei schädigende Einwirkungen auf die
Anschlußleitung vornehmen oder zulassen. Er muss jeden Schaden
und jeden Wasseraustritt sofort der WGM melden. Der Abnehmer hat für
alle Schäden aufzukommen, die der WGM oder Dritten durch eine Vernachlässigung
dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.
(14) Maßnahmen, die den Zustand im Bereich der Anschlußleitung
gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung verändern, bedürfen
der Zustimmung der WGM. Wird eine solche nicht eingeholt, haftet die
WGM weder für Schäden infolge Gebrechens noch für Schäden,
die infolge von Instandsetzungsarbeiten an der Anschlußleitung
entstehen.
(15) Die Benützung der Anschlußleitung als Schutzerder für
elektrische Anlagen und Geräte ist unzulässig.
7 Anschlußbedingungen
(1) Es muss schriftlich mittels Anmeldebogen der WGM um Anschlußbewilligung
angesucht werden.
(2) Die Anschlußarbeiten sind von einer konzessionierten Installationsfirma,
mit Firmensitz in Mayrhofen, durchzuführen.
(3) Grundsätzlich gelten die Richtlinien für den Bau von Anschlußleitungen
unter ÖNORM B2531 und ÖNORM B2532.
(4) Die Dimension der Anschlussleitung
wird unter Berücksichtigung
von der WGM bestimmt, muss jedoch mindestens DN 25 (1 Zoll) sein.
(5)
Die Abzweigung von der Versorgungsleitung erfolgt mittels einer Anbohrschelle
oder durch Einbau eines Abzweigstückes.
(6) Bei Versorgungsleitungen
mit einer Nennweite von unter ON 80 und bei einem Durchmesser
der Anbohrung größer als ein Drittel der ' Nennweite der Versorgungsleitung
dürfen
Anbohrschellen nicht verwendet werden. -
(7) In jedem Fall darf nur bis Größe 1 1/2 Zoll angebohrt
werden, andernfalls ist ein Abzweiger (T-Stück) einzubauen.
(8) Zum
Anbohren der Versorgungsleitung müssen Anbohrschellen verwendet
werden, damit unter Druck angebohrt werden kann.
(9) Auf der Grundstücksgrenze
des Abnehmers ist eine Absperrvorrichtung (Schieber) einzubauen.
(10) Anschlüsse bei außenisolierten Rohren bzw. Mannesmannrohren
sind 100% nachzuisolieren (Denso Binden oder heißer Teer mit Jute
Bandagen).
(11) Nach Beendigung einer Arbeit an der Versorgungsleitung
und vor Einbringung des Erdmaterials, ist eine Abnahme sowie eine Druckprobe
gemeinsam mit dem Wasserwart der WGM durchzuführen.
(12) Nach Errichtung
des Wasseranschlusses ans Versorgungsnetz werden die von der WGM vorgeschriebenen
Baukosten zur Zahlung fällig.
(13)
Die ausführende Installationsfirma ist verpflichtet nach Beendigung
der Anschlußarbeiten an der Versorgungsleitung entsprechend genaue
Maße des Anschlusses auf dem Lageplan einzuzeichnen, damit die
WGM anhand dieser Angaben den Detailplan des Versorgungsnetzes ergänzen
kann.
(14) Nach Beendigung der Installationsarbeiten am Objekt muss von
der Installationsfirma die Fertigmeldung an die WGM weitergeleitet werden.
(15)
Nach Inbetriebnahme des bewilligten Objektes ist der Anschlußnehmer
verpflichtet, die WGM unverzüglich zu verständigen, damit das
Objekt eingeschätzt und der Wasserzins vorgeschrieben werden kann.
(16)
Nachträgliche Änderungen bzw. Zu- und Umbauten am bewilligten
Objekt sind der WGM binnen 2 Wochen anzuzeigen.
8 Wasserbezug
(1) Aus der Anschlußleitung darf Wasser nur zu dem in der Anmeldung
angeführten Zwecke entnommen werden. Es ist untersagt, den nur für
Haushalt angemeldeten Wasserbezug auch auf gewerbliche oder andere Zwecke
auszudehnen. Die Weiterleitung von Wasser auf andere Grundstücke
ist verboten.
(2) Der Wasserbezug darf das zugelassene Ausmaß nicht überschreiten.
Reicht diese Menge nicht mehr aus, so ist vom Grundstückseigentümer
der erhöhte Bedarf anzumelden. Die WGM entscheidet, ob eine Erhöhung
der Lieferung mit den gegebenen Einrichtungen möglich ist, oder
ob technische Änderungen (Verstärkung der Anschlußleitung)
notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.
(3) Änderungen in der Person des Grundstückseigentümers
sind der WGM binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Der neue Grundstückseigentümer
tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber
der WGM ein und haftet neben diesem auch für Zahlungsrückstände.
9 Einschränkung bzw. Unterbrechung der
Wasserlieferung
(1) Die WGM kann die Wasserlieferung einschränken oder unterbrechen, wenn
a) wegen Wassermangel der Wasserbedarf für den menschlichen Genuss und
Gebrauch sonst nicht befriedigt werden kann;
b) Schäden an den Wasserversorgungseinrichtungen auftreten, welche die
erforderliche Wasserlieferung nicht zulassen;
c) Arbeiten an den Wasserversorgungsanlagen oder Arbeiten im Bereich dieser
Anlagen vorgenommen werden müssen;
d) dies im Zuge einer Brandbekämpfung notwendig wird. Während einer
Brandbekämpfung ist der Wasserbezug unbedingt auf ein Mindestmaß einzuschränken.
(2) Darüber hinaus kann die WGM die Wasserlieferung auch einschränken
oder unterbrechen, wenn
a)die Verbrauchsanlagen nicht sachgemäß hergestellt oder erhalten
oder Mängel in der
vorgeschriebenen Frist nicht behoben wurden;
b)Wasser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen entgegen dieser Wasserleitungsordnung
oder über die genehmigte Menge hinaus entnommen wird;
c) der Grundstückseigentümer seinen Zahlungen trotz schriftlicher
Mahnung in der gesetzten Frist nicht nachkommt (Eine gänzliche Unterbrechung
ist nicht möglich bei
lebensnotwendiger Trinkwasserversorgung)
(3)
Die Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung nach (1) lit.a)
bis c) ist von
der WGM nach Möglichkeit zeitgerecht kundzumachen. Die Kundmachung erfolgt
in der für
Verlautbarungen der WGM vorgesehenen Weise.
(4)
Für Schäden, die dein Abnehmer aus Unregelmäßigkeiten
der Wasserlieferung entstehen,
haftet die WGM nicht.
(5)
Die Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung ist aufzuheben,
wenn der Grund für diese Maßnahmen weggefallen ist
10 Verbrauchsanlagen
(1) Die Verbrauchsanlage des Grundstückseigentümers umfasst
alle Rohrleitungen, Armaturen und Geräte nach der Absperrvorrichtung
unmittelbar nach der Grundgrenze und alle sonstigen Einrichtungen, die
der Wasserversorgung des Grundstückes dienen
(2) Für die fachgemäße Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage
ab Absperrvorrichtung nach der Grundgrenze oder Übergabestelle ist der
Grundstückseigentümer verantwortlich, auch wenn er sie Dritten zur
Benützung überlässt. Schäden an den Anlagen sind unverzüglich
zu beheben. Die Verbrauchsanlage darf nur vom befugten Installateur unter Beachtung
der ÖNORM B2531 und der Vorschriften der WGM ausgeführt und erhalten
werden. Soweit eine einschlägige Prüfmarke der ÖVGW für
Rohrleitungen, Armaturen und Geräte zuerkannt ist, dürfen nur solche
Erzeugnisse verwendet werden.
(3) Vor Inangriffnahme der Installationsarbeiten sind der WGM mit der Anmeldung
zum Wasserbezug bzw. mit dem Antrag auf Wasserbezug die von einem befugten
Installateur verfasste technische Beschreibung und planliche Darstellung der
Anlage, samt Berechnung des voraussichtlichen Wasserverbrauchs vorzulegen.
Mit der Ausführung der Verbrauchsanlage darf erst nach Vorliegen der Genehmigung
der WGM begonnen werden. Nach Fertigstellung der Gebrauchsanlage ist eine Druckprobe
nach Vorschreibung der WGM durchzuführen. Die WGM ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Ausführung zu überwachen und die Anlage vor
Inbetriebnahme zu überprüfen. Änderungen an genehmigten Verbrauchsanlagen
bedürfen der schriftlichen Zustimmung der WGM. Die WGM übernimmt
durch den Anschluß der Verbrauchsanlage an das Versorgungsnetz sowie
durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung in keiner Hinsicht
eine Haftung für Mängel oder Schäden.
(4) Die Verbrauchsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Grundstückseigentümer
der WGM eine auch vom Installateur mitunterzeichnete Fertigstellungsmeldung
vorgelegt hat.
(5) Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen, die geeignet sind, das Wasser
in physikalischer, chemischer oder bakteriologischer Hinsicht zu verändern,
bedarf unbeschadet anderer behördlicher Genehmigungen der Zustimmung durch
die WGM. Sie müssen so eingerichtet sein. dass ein Rückströmen
des Wassers in das Leitungsnetz sicher verhindert wird. Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen
ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der ÖVGW entsprechen.
(6) Hydraulische Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der WGM an die Verbrauchsanlage
angeschlossen werden. Sie müssen die von der WGM geforderten Sicherheitseinrichtungen
besitzen.
(7) Geräte, deren ungestörter Betrieb von einem besonderen Wasserdruck,
von einer besonderen Wasserqualität und von einer ununterbrochenen Wasserzufuhr
abhängt, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie mit einer automatischen
Regelung versehen sind, die abschaltet, wenn die Voraussetzungen für den
Betrieb dieser Geräte nicht mehr gegeben sind.
(8) Brandbekämpfungseinrichtungen sind nach den Vorschriften der zuständigen
Behörden im Einvernehmen mit der WGM und der Feuerwehr herzustellen. Wird
Löschwasser aus der Verbrauchsanlage entnommen, so hat dies aus hygienischen
Gründen über einen Zwischenbehälter zu erfolgen oder es ist
am Beginn der Löschwasserleitung ein ÖVGW-geprüfter Rohrtrenner
einzubauen oder es sind am Ende der Löschwasserleitung Verbrauchseinrichtungen
anzuschließen, die eine ständige, ausreichende Durchströmung
der Löschwasserleitung gewährleisten. Diese Lösung ist jedoch
nur dann zulässig, wenn der zu erwartende Wasserverbrauch durch die vorgenannten
Verbrauchseinrichtungen im Meßbereich des auf den Frierlöschbedarf
zu dimensionierenden Wasserzählers liegt.
(9) Für das Füllen von Schwimmbecken ist die Zustimmung der WGM einzuholen,
das den Wasserbezug auf bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten einschränken
oder mengenmäßig befüllen kann. Bei Wasserknappheit kann ein
solcher Wasserbezug ganz untersagt werden.
(10) Bei Warmwasserbereitungsanlagen aller Art ausgenommen drucklose Systeme
sind unmittelbar vor deren Anschluß an die Kaltwasserzuleitung eine Absperreinrichtung,
eine Entleerungseinrichtung, ein Rückflußverhinderer oder Rohrtrenner
und ein Sicherheitsventil einzubauen und laufend zu warten. Die Ablaufleitung
des Sicherheitsventiles muss so bemessen sein, dass bei voller Öffnung
des Sicherheitsventils die ausströmende Wassermenge sicher abgeleitet
wird. Rückflußverhinderer, Rohrtrenner und Sicherheitsventile müssen
die Prüfmarke der ÖVGW besitzen.
(11) Dem Beauftragten der WGM ist das Betreten des Grundstückes und der
Zutritt zu den Räumlichkeiten des Abnehmers zu gestatten, soweit dies
für die Überprüfung der technischen Einrichtungen der Verbrauchsanlage
oder der Einhaltung der Wasserleitungsordnung erforderlich ist.
(12) Die WGM ist befugt, die Verbrauchsanlage jederzeit zu überprüfen.
Mängel sind vom Abnehmer innerhalb der von der WGM festgesetzten Frist
zu beheben.
(13) Wird diese Frist nicht eingehalten, oder liegt nach Ansicht der WGM Gefahr
im Verzug vor, so ist die WGM berechtigt, die Wasserlieferung einzuschränken
oder einzustellen.
(14) Die Anlage des Abnehmers muss so beschaffen sein, dass Störungen
anderer Abnehmer oder Störungen in den Versorgungseinrichtungen der WGM
ausgeschlossen sind. Der Abnehmer haftet für alle Schäden.
(15) Die an das Versorgungsnetz angeschlossenen Verbrauchsanlagen dürfen
in keiner körperlichen und hydraulisch wirksamen Verbindung mit anderen
Wasserversorgungsanlagen stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen.
(16) Die Verwendung der Verbrauchsanlagen als Schutzerder für elektrische
Anlagen und Geräte ist unzulässig.
11 Hydranten und öffentliche Auslaufbrunnen
(1) Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten
dienen in erster Linie Feuerlöschzwecken. Die Feuerwehr darf nur
geschulte Personen zur Bedienung der Hydranten einsetzen. Sie hat weiters
für die im Rahmen von Übungen vorgesehene Wasserentnahme den
WGM-Entnahmestellen und Dauer der Entnahme zeitgerecht bekanntzugeben.
In Brandfällen ist eine entsprechende Meldung an die WGM im nachhinein
vorzunehmen.
(2) Bei sonstigen Entnahmen aus Hydranten für öffentliche Zwecke,
z. B. Straßensperrungen. Kanalspülen usw., wird von der WGM einvernehmlich
mit der jeweiligen Dienststelle festgelegt, welche Hydranten benützt werden
dürfen und wie die entnommene Wassermenge ermittelt und verrechnet wird.
Für die Bedienung der Hydranten dürfen nur geschulte Personen eingesetzt
werden.
(3) Die Bewässerung von Grünanlagen aus Hydranten ist nicht zulässig;
Bewässerungsanlagen für Grünanlagen sowie öffentliche Auslaufbrunnen,
Springbrunnen und Teiche sind beim Ausschuss der WGM zu beantragen. In solchen
Fällen bestimmt der Ausschuss die Höhe des Wasserzinses.
(4) Eine Wasserabgabe für private Zwecke, z. B. Bauführungen. Veranstaltungen
usw.. muss beim Ausschuss der WGM beantragt werden. Dieser kann, muss aber
nicht, zu nachstehenden Bedingungen eine Bewilligung erteilen: a) Festlegung
der Entnahmestelle und der Dauer der Entnahme sowie Festsetzung des Wasserzinses
durch die WGM. b) Die Herstellung der Entnahmeeinrichtung (z. 8. Standrohr,
Wasserzähler, Absperrventil) muss vom Anschlußwerber bezahlt werden.
c) Der Einbau der Entnahmeeinrichtung, die Inbetriebsetzung und die Außerbetriebnahme
erfolgen gegen Verrechnung ausschließlich durch Organe der WGM. Der Bewilligungsinhaber
darf nur das Absperrventil der Entnahmeeinrichtung, nicht aber den Hydranten
selbst betätigen. d) Die Entnahmeeinrichtung und der Hydrant sind vom
Bewilligungswerber gegen Frost zu schützen. e) Für alle Schäden
an der Entnahmeeinrichtung an Hydranten und an Dritten haftet der Bewilligungswerber.
Schäden sind sofort der WGM zu melden. f) Die WGM ist berechtigt, vor
Beginn der Wasserabgabe eine Kaution für alle daraus entstehenden Forderungen
zu verlangen. g) Die Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus Hydranten ist
an der Entnahmestelle bereitzuhalten.
(5) Grundstückseigene Hydranten und Feuerlöscheinrichtungen sind
grundsätzlich mit Plomben zu versehen. Sie dürfen nur zu Feuerlöschzwecken
verwendet werden. Die Eigentümer sind verpflichtet, jede Entfernung oder
Beschädigung dieser Plomben sofort der WGM zu melden. Werden grundstückseigene
Hydranten nicht nur für Feuerlöschzwecke verwendet, so ist eine Genehmigung
beim Ausschuss der WGM einzuholen und von diesem ein entsprechender Wasserzins
festzulegen. Die Aufstellung der Hydranten ist mit der Feuerwehr abzusprechen,
die Hydrantenleitung ist mindestens DN 80 auszuführen.
12 Wirksamkeitsbeginn
Diese Wasserleitungsordnung tritt mit Vollversammlungsbeschluß vom
24.05.1993 in Kraft.
13 Hinweise
Abgaben und Tarife
Die Abgaben und Tarife sind durch die WGM im eigenen Bereich zu regeln
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Wasserleitungsordnung werden nach den Bestimmungen
der jeweiligen Landesgesetzgebung bestraft
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