Wasserleitungsordnung
 

1 Versorgungsbereich
Der Versorgungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet von Mayrhofen - außer die in den Versorgungsbereich der eigenständigen Wassergenossenschaften fallenden Ortsteile Hollenzen. Eckartau und Dorf Haus.

2 Anschlußpflicht
(1) Im Versorgungsbereich besteht Anschlußpflicht. Der Trinkwasserbedarf des zu versorgenden Grundstückes ist ausschließlich durch die Wassergenossenschaft Mayrhofen (im folgenden kurz WGM) zu decken, sofern nicht eine Ausnahme nach Abschnitt 3 gegeben ist.

(2) Als Grundstück ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jede bebaute und unbebaute Liegenschaft anzusehen, die eine wirtschaftliche Einheit bildet.

3 Ausnahmen von der Anschlußpflicht
Anschlußpflicht besteht nicht für: (1) Grundstücke, deren Grenzen in den Versorgungsbereich der eigenständigen Genossenschaften Hollenzen, Eckartau oder Dorf Haus fallen oder eine eigene Quelle besitzen;

(2) Grundstücke, deren Anschluß aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten hergestellt werden kann;

(3) Grundstücke mit gewerblichen oder industriellen Anlagen, Bergbauanlagen. landwirtschaftlichen Betrieben oder mit Anlagen, die von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, wenn durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Grundstücke unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der WGM nicht mehr gedeckt werden kann;

(4) Grundstücke, deren Wasserbedarf durch eine Im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Anlage gedeckt wird, solange deren Weiterbenützung die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährden kann. Der Nachweis der einwandfreien Wasserqualität ist in angemessenen Zeitabschnitten, die von der Behörde festgelegt werden, zu erbringen,

Ein Antrag auf Befreiung von der Anschlußpflicht ist Innerhalb von 3 Wochen nach Verständigung vom Wirksamwerden der Anschlußpflicht unter Angabe der Gründe bei der WGM schriftlich einzureichen

4 Eigenversorgungsanlage
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sind, ist der Betrieb einer Eigenversorgungsanlage für Trinkwasser unzulässig.
(2) Wenn Eigenversorgungsanlagen betrieben werden, müssen alle Auslässe dieser Anlagen mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ gekennzeichnet werden.
(3) Zwischen der Eigenversorgungsanlage und den an die öffentliche Wasserleitung angeschlossenen Verbraucheranlagen darf keine körperliche und hydraulisch wirksame Verbindung bestehen. Betreibt ein Anschlußnehmer eine Eigenversorgungsanlage, so ist er verpflichtet die bestehende Anschlußleitung an das Wasserversorgungsnetz der WGM stillzulegen bzw., zu verplomben.

5 Anmeldung zum Wasserbezug
(1) Grundstückseigentümer, für die Anschlußpflicht besteht, sind verpflichtet, den Wasserbezug schriftlich anzumelden.

(2) Grundstückseigentümer, für die die Anschlußpflicht nicht besteht, können einen schriftlichen Antrag auf Anschluß an die Wasserleitung einbringen.

(3) Grundstückseigentümer, die bis zur Verlautbarung dieser Wasserleitungsordnung einen Anschluß erhalten oder Wassergebühren laufend entrichtet haben, gelten auch weiterhin als anschluß- und wasserbezugspflichtig.

(4) Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung können seitens der Wasserbezieher hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich geregelten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich eines gewünschten Wasserdruckes Ansprüche geltendgemacht werden.

(5) Miteigentümer eines Grundstückes (auch Wohnungseigentümer) oder Im Ausland lebende Grundstückseigentümer haben einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekanntzugeben. Die Miteigentümer haften für die aus dieser Wasserleitungsordnung sich ergebenden Pflichten zur ungeteilten Hand.

6 Anschlußleitungen
(1) Die Anschlußleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers. Sie endet mit der Absperrvorrichtung an der Grundgrenze.

(2) Die Lichtweite und das Material der Anschlußleitung werden von der WGM entsprechend dem genehmigten Wasserbezug festgelegt und sind gemäß ÖNORM B2531 Teil 2 zu bemessen. Sie sollte nicht kleiner sein als DN 25.

(3) Für ein Grundstück ist in der Regel nur eine Anschlußleitung zu verlegen.

(4) Über Antrag des Grundstückseigentümers können jedoch in begründeten Fällen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, weitere Anschlüsse von der WGM genehmigt werden.

(5) Bei Grundstücksteilungen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, auf seine Kosten für jedes neu entstandene anschlußpflichtige Grundstück einen Anschluß herstellen zu lassen.

(6) Die Aufstellung grundstückseigener Hydranten ist im allgemeinen zu vermeiden. Sollte in Sonderfällen eine Aufstellung dennoch erforderlich sein, ist die Installation so auszuführen, dass die Durchströmung der Anschlußleitung gewährleistet ist. Der möglichst kurz zu haltende Anschluß des Hydranten muss mindestens DN 80 haben und ist mit einem Rohrtrenner (oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung) und unmittelbar davor und dahinter angeordneten Absperrvorrichtungen zu versehen.

(7) Die Herstellung, Änderung oder Auflassung der Anschlußleitung erfolgt durch die WGM auf Kosten des Grundstückseigentümers. Die WGM kann sich hierfür Befugter bedienen (Baufirmen, Installateure). Die WGM kann auf Antrag Erdarbeiten für die Verlegung, Änderung oder Auflassung der Anschlußleitung durch den Grundstückseigentümer genehmigen. Dieser haftet dann auch für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

(8) Wenn für Grundstücke keine Anschlußpflicht besteht, ist die Auflassung von Anschlüssen dann zulässig, wenn der Anschluß schriftlich gekündigt wurde oder wenn durch 3 Jahre kein Wasser bezogen wurde. Die Kosten für die Auflassung des Anschlusses hat der Grundstückseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Bei Grundstücken (Gebäude, Betriebe und Anlagen), die durchgehend länger als 3 Jahre unbenützt bleiben und somit weder Trink- noch Nutzwasser benötigt wird, kann über Ansuchen des Grundstückseigentümers der Anschluß für diese Zeit auf seine Kosten durch die WGM stillgelegt werden.

(9) Die Absperrvorrichtung in der Anschlussleitung darf nur von Angehörigen der WGM oder deren Beauftragten bedient werden.

(10) Grabungsarbeiten sowie Anschlußkosten beim Abzweiger der Hauptleitung müssen vom Abnehmer selbst getragen werden. Die Anschlußleitung vom Abzweiger der Hauptleitung bis zur Absperrvorrichtung hinter der Grundgrenze geht In das Eigentum der Genossenschaft über. Die übergebene Leitung bis zum Abzweiger auf der Grundstücksgrenze wartet die WGM. Die restliche Leitung von der Absperrvorrichtung bis zum Objekt, bleibt im Eigentum des Abnehmers.

(11) Bei Instandhaltungsarbeiten an Anschlußleitungen ist die WGM nicht an die Zustimmung
des Grundstückseigentümers gebunden. Es genügt eine Mitteilung an diesen oder an dessen
Bevollmächtigten. Im Falle der Dringlichkeit (Rohrbruch) genügt die nachträgliche
Mitteilung.

(12) Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten und dergleichen auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Grundstückseigentümers ist von diesem unentgeltlich zu gestatten.

(13) Der Abnehmer darf keinerlei schädigende Einwirkungen auf die Anschlußleitung vornehmen oder zulassen. Er muss jeden Schaden und jeden Wasseraustritt sofort der WGM melden. Der Abnehmer hat für alle Schäden aufzukommen, die der WGM oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.

(14) Maßnahmen, die den Zustand im Bereich der Anschlußleitung gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung verändern, bedürfen der Zustimmung der WGM. Wird eine solche nicht eingeholt, haftet die WGM weder für Schäden infolge Gebrechens noch für Schäden, die infolge von Instandsetzungsarbeiten an der Anschlußleitung entstehen.

(15) Die Benützung der Anschlußleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen und Geräte ist unzulässig.

7 Anschlußbedingungen

(1) Es muss schriftlich mittels Anmeldebogen der WGM um Anschlußbewilligung angesucht werden.

(2) Die Anschlußarbeiten sind von einer konzessionierten Installationsfirma, mit Firmensitz in Mayrhofen, durchzuführen.

(3) Grundsätzlich gelten die Richtlinien für den Bau von Anschlußleitungen unter ÖNORM B2531 und ÖNORM B2532.


(4) Die Dimension der Anschlussleitung wird unter Berücksichtigung von der WGM bestimmt, muss jedoch mindestens DN 25 (1 Zoll) sein.

(5) Die Abzweigung von der Versorgungsleitung erfolgt mittels einer Anbohrschelle oder durch Einbau eines Abzweigstückes.

(6) Bei Versorgungsleitungen mit einer Nennweite von unter ON 80 und bei einem Durchmesser
der Anbohrung größer als ein Drittel der ' Nennweite der Versorgungsleitung dürfen
Anbohrschellen nicht verwendet werden. -

(7) In jedem Fall darf nur bis Größe 1 1/2 Zoll angebohrt werden, andernfalls ist ein Abzweiger (T-Stück) einzubauen.

(8) Zum Anbohren der Versorgungsleitung müssen Anbohrschellen verwendet werden, damit unter Druck angebohrt werden kann.

(9) Auf der Grundstücksgrenze des Abnehmers ist eine Absperrvorrichtung (Schieber) einzubauen.

(10) Anschlüsse bei außenisolierten Rohren bzw. Mannesmannrohren sind 100% nachzuisolieren (Denso Binden oder heißer Teer mit Jute Bandagen).

(11) Nach Beendigung einer Arbeit an der Versorgungsleitung und vor Einbringung des Erdmaterials, ist eine Abnahme sowie eine Druckprobe gemeinsam mit dem Wasserwart der WGM durchzuführen.

(12) Nach Errichtung des Wasseranschlusses ans Versorgungsnetz werden die von der WGM vorgeschriebenen Baukosten zur Zahlung fällig.

(13) Die ausführende Installationsfirma ist verpflichtet nach Beendigung der Anschlußarbeiten an der Versorgungsleitung entsprechend genaue Maße des Anschlusses auf dem Lageplan einzuzeichnen, damit die WGM anhand dieser Angaben den Detailplan des Versorgungsnetzes ergänzen kann.

(14) Nach Beendigung der Installationsarbeiten am Objekt muss von der Installationsfirma die Fertigmeldung an die WGM weitergeleitet werden.

(15) Nach Inbetriebnahme des bewilligten Objektes ist der Anschlußnehmer verpflichtet, die WGM unverzüglich zu verständigen, damit das Objekt eingeschätzt und der Wasserzins vorgeschrieben werden kann.

(16) Nachträgliche Änderungen bzw. Zu- und Umbauten am bewilligten Objekt sind der WGM binnen 2 Wochen anzuzeigen.

8 Wasserbezug

(1) Aus der Anschlußleitung darf Wasser nur zu dem in der Anmeldung angeführten Zwecke entnommen werden. Es ist untersagt, den nur für Haushalt angemeldeten Wasserbezug auch auf gewerbliche oder andere Zwecke auszudehnen. Die Weiterleitung von Wasser auf andere Grundstücke ist verboten.

(2) Der Wasserbezug darf das zugelassene Ausmaß nicht überschreiten. Reicht diese Menge nicht mehr aus, so ist vom Grundstückseigentümer der erhöhte Bedarf anzumelden. Die WGM entscheidet, ob eine Erhöhung der Lieferung mit den gegebenen Einrichtungen möglich ist, oder ob technische Änderungen (Verstärkung der Anschlußleitung) notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.

(3) Änderungen in der Person des Grundstückseigentümers sind der WGM binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Der neue Grundstückseigentümer tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber der WGM ein und haftet neben diesem auch für Zahlungsrückstände.

9 Einschränkung bzw. Unterbrechung der
Wasserlieferung

(1) Die WGM kann die Wasserlieferung einschränken oder unterbrechen, wenn
a) wegen Wassermangel der Wasserbedarf für den menschlichen Genuss und Gebrauch sonst nicht befriedigt werden kann;
b) Schäden an den Wasserversorgungseinrichtungen auftreten, welche die erforderliche Wasserlieferung nicht zulassen;
c) Arbeiten an den Wasserversorgungsanlagen oder Arbeiten im Bereich dieser Anlagen vorgenommen werden müssen;
d) dies im Zuge einer Brandbekämpfung notwendig wird. Während einer Brandbekämpfung ist der Wasserbezug unbedingt auf ein Mindestmaß einzuschränken.

(2) Darüber hinaus kann die WGM die Wasserlieferung auch einschränken oder unterbrechen, wenn
a)die Verbrauchsanlagen nicht sachgemäß hergestellt oder erhalten oder Mängel in der
vorgeschriebenen Frist nicht behoben wurden;
b)Wasser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen entgegen dieser Wasserleitungsordnung oder über die genehmigte Menge hinaus entnommen wird;
c) der Grundstückseigentümer seinen Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung in der gesetzten Frist nicht nachkommt (Eine gänzliche Unterbrechung ist nicht möglich bei
lebensnotwendiger Trinkwasserversorgung)

(3)
Die Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung nach (1) lit.a) bis c) ist von
der WGM nach Möglichkeit zeitgerecht kundzumachen. Die Kundmachung erfolgt in der für
Verlautbarungen der WGM vorgesehenen Weise.

(4)
Für Schäden, die dein Abnehmer aus Unregelmäßigkeiten der Wasserlieferung entstehen,
haftet die WGM nicht.

(5)
Die Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahmen weggefallen ist

10 Verbrauchsanlagen

(1) Die Verbrauchsanlage des Grundstückseigentümers umfasst alle Rohrleitungen, Armaturen und Geräte nach der Absperrvorrichtung unmittelbar nach der Grundgrenze und alle sonstigen Einrichtungen, die der Wasserversorgung des Grundstückes dienen
(2) Für die fachgemäße Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage ab Absperrvorrichtung nach der Grundgrenze oder Übergabestelle ist der Grundstückseigentümer verantwortlich, auch wenn er sie Dritten zur Benützung überlässt. Schäden an den Anlagen sind unverzüglich zu beheben. Die Verbrauchsanlage darf nur vom befugten Installateur unter Beachtung der ÖNORM B2531 und der Vorschriften der WGM ausgeführt und erhalten werden. Soweit eine einschlägige Prüfmarke der ÖVGW für Rohrleitungen, Armaturen und Geräte zuerkannt ist, dürfen nur solche Erzeugnisse verwendet werden.
(3) Vor Inangriffnahme der Installationsarbeiten sind der WGM mit der Anmeldung zum Wasserbezug bzw. mit dem Antrag auf Wasserbezug die von einem befugten Installateur verfasste technische Beschreibung und planliche Darstellung der Anlage, samt Berechnung des voraussichtlichen Wasserverbrauchs vorzulegen. Mit der Ausführung der Verbrauchsanlage darf erst nach Vorliegen der Genehmigung der WGM begonnen werden. Nach Fertigstellung der Gebrauchsanlage ist eine Druckprobe nach Vorschreibung der WGM durchzuführen. Die WGM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung zu überwachen und die Anlage vor Inbetriebnahme zu überprüfen. Änderungen an genehmigten Verbrauchsanlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der WGM. Die WGM übernimmt durch den Anschluß der Verbrauchsanlage an das Versorgungsnetz sowie durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung in keiner Hinsicht eine Haftung für Mängel oder Schäden.
(4) Die Verbrauchsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Grundstückseigentümer der WGM eine auch vom Installateur mitunterzeichnete Fertigstellungsmeldung vorgelegt hat.
(5) Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen, die geeignet sind, das Wasser in physikalischer, chemischer oder bakteriologischer Hinsicht zu verändern, bedarf unbeschadet anderer behördlicher Genehmigungen der Zustimmung durch die WGM. Sie müssen so eingerichtet sein. dass ein Rückströmen des Wassers in das Leitungsnetz sicher verhindert wird. Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der ÖVGW entsprechen.
(6) Hydraulische Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der WGM an die Verbrauchsanlage angeschlossen werden. Sie müssen die von der WGM geforderten Sicherheitseinrichtungen besitzen.
(7) Geräte, deren ungestörter Betrieb von einem besonderen Wasserdruck, von einer besonderen Wasserqualität und von einer ununterbrochenen Wasserzufuhr abhängt, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie mit einer automatischen Regelung versehen sind, die abschaltet, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb dieser Geräte nicht mehr gegeben sind.
(8) Brandbekämpfungseinrichtungen sind nach den Vorschriften der zuständigen Behörden im Einvernehmen mit der WGM und der Feuerwehr herzustellen. Wird Löschwasser aus der Verbrauchsanlage entnommen, so hat dies aus hygienischen Gründen über einen Zwischenbehälter zu erfolgen oder es ist am Beginn der Löschwasserleitung ein ÖVGW-geprüfter Rohrtrenner einzubauen oder es sind am Ende der Löschwasserleitung Verbrauchseinrichtungen anzuschließen, die eine ständige, ausreichende Durchströmung der Löschwasserleitung gewährleisten. Diese Lösung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der zu erwartende Wasserverbrauch durch die vorgenannten Verbrauchseinrichtungen im Meßbereich des auf den Frierlöschbedarf zu dimensionierenden Wasserzählers liegt.
(9) Für das Füllen von Schwimmbecken ist die Zustimmung der WGM einzuholen, das den Wasserbezug auf bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten einschränken oder mengenmäßig befüllen kann. Bei Wasserknappheit kann ein solcher Wasserbezug ganz untersagt werden.
(10) Bei Warmwasserbereitungsanlagen aller Art ausgenommen drucklose Systeme sind unmittelbar vor deren Anschluß an die Kaltwasserzuleitung eine Absperreinrichtung, eine Entleerungseinrichtung, ein Rückflußverhinderer oder Rohrtrenner und ein Sicherheitsventil einzubauen und laufend zu warten. Die Ablaufleitung des Sicherheitsventiles muss so bemessen sein, dass bei voller Öffnung des Sicherheitsventils die ausströmende Wassermenge sicher abgeleitet wird. Rückflußverhinderer, Rohrtrenner und Sicherheitsventile müssen die Prüfmarke der ÖVGW besitzen.
(11) Dem Beauftragten der WGM ist das Betreten des Grundstückes und der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Abnehmers zu gestatten, soweit dies für die Überprüfung der technischen Einrichtungen der Verbrauchsanlage oder der Einhaltung der Wasserleitungsordnung erforderlich ist.
(12) Die WGM ist befugt, die Verbrauchsanlage jederzeit zu überprüfen. Mängel sind vom Abnehmer innerhalb der von der WGM festgesetzten Frist zu beheben.
(13) Wird diese Frist nicht eingehalten, oder liegt nach Ansicht der WGM Gefahr im Verzug vor, so ist die WGM berechtigt, die Wasserlieferung einzuschränken oder einzustellen.
(14) Die Anlage des Abnehmers muss so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder Störungen in den Versorgungseinrichtungen der WGM ausgeschlossen sind. Der Abnehmer haftet für alle Schäden.
(15) Die an das Versorgungsnetz angeschlossenen Verbrauchsanlagen dürfen in keiner körperlichen und hydraulisch wirksamen Verbindung mit anderen Wasserversorgungsanlagen stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen.
(16) Die Verwendung der Verbrauchsanlagen als Schutzerder für elektrische Anlagen und Geräte ist unzulässig.


11 Hydranten und öffentliche Auslaufbrunnen

(1) Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuerlöschzwecken. Die Feuerwehr darf nur geschulte Personen zur Bedienung der Hydranten einsetzen. Sie hat weiters für die im Rahmen von Übungen vorgesehene Wasserentnahme den WGM-Entnahmestellen und Dauer der Entnahme zeitgerecht bekanntzugeben. In Brandfällen ist eine entsprechende Meldung an die WGM im nachhinein vorzunehmen.
(2) Bei sonstigen Entnahmen aus Hydranten für öffentliche Zwecke, z. B. Straßensperrungen. Kanalspülen usw., wird von der WGM einvernehmlich mit der jeweiligen Dienststelle festgelegt, welche Hydranten benützt werden dürfen und wie die entnommene Wassermenge ermittelt und verrechnet wird. Für die Bedienung der Hydranten dürfen nur geschulte Personen eingesetzt werden.
(3) Die Bewässerung von Grünanlagen aus Hydranten ist nicht zulässig; Bewässerungsanlagen für Grünanlagen sowie öffentliche Auslaufbrunnen, Springbrunnen und Teiche sind beim Ausschuss der WGM zu beantragen. In solchen Fällen bestimmt der Ausschuss die Höhe des Wasserzinses.
(4) Eine Wasserabgabe für private Zwecke, z. B. Bauführungen. Veranstaltungen usw.. muss beim Ausschuss der WGM beantragt werden. Dieser kann, muss aber nicht, zu nachstehenden Bedingungen eine Bewilligung erteilen: a) Festlegung der Entnahmestelle und der Dauer der Entnahme sowie Festsetzung des Wasserzinses durch die WGM. b) Die Herstellung der Entnahmeeinrichtung (z. 8. Standrohr, Wasserzähler, Absperrventil) muss vom Anschlußwerber bezahlt werden. c) Der Einbau der Entnahmeeinrichtung, die Inbetriebsetzung und die Außerbetriebnahme erfolgen gegen Verrechnung ausschließlich durch Organe der WGM. Der Bewilligungsinhaber darf nur das Absperrventil der Entnahmeeinrichtung, nicht aber den Hydranten selbst betätigen. d) Die Entnahmeeinrichtung und der Hydrant sind vom Bewilligungswerber gegen Frost zu schützen. e) Für alle Schäden an der Entnahmeeinrichtung an Hydranten und an Dritten haftet der Bewilligungswerber. Schäden sind sofort der WGM zu melden. f) Die WGM ist berechtigt, vor Beginn der Wasserabgabe eine Kaution für alle daraus entstehenden Forderungen zu verlangen. g) Die Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus Hydranten ist an der Entnahmestelle bereitzuhalten.
(5) Grundstückseigene Hydranten und Feuerlöscheinrichtungen sind grundsätzlich mit Plomben zu versehen. Sie dürfen nur zu Feuerlöschzwecken verwendet werden. Die Eigentümer sind verpflichtet, jede Entfernung oder Beschädigung dieser Plomben sofort der WGM zu melden. Werden grundstückseigene Hydranten nicht nur für Feuerlöschzwecke verwendet, so ist eine Genehmigung beim Ausschuss der WGM einzuholen und von diesem ein entsprechender Wasserzins festzulegen. Die Aufstellung der Hydranten ist mit der Feuerwehr abzusprechen, die Hydrantenleitung ist mindestens DN 80 auszuführen.


12 Wirksamkeitsbeginn

Diese Wasserleitungsordnung tritt mit Vollversammlungsbeschluß vom 24.05.1993 in Kraft.

13 Hinweise

Abgaben und Tarife

Die Abgaben und Tarife sind durch die WGM im eigenen Bereich zu regeln

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Wasserleitungsordnung werden nach den Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzgebung bestraft

 
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