Satzungen
 

§ 1 Name, Sitz und Zweck
Die Wassergenossenschaft Mayrhofen – Zillertal mit dem Sitz in Mayrhofen, Gemeinde Mayrhofen Bezirk Schwaz, ist eine Genossenschaft im Sinne des § 75 des Wasserrechtsgesetzes vom 19.10.1934, BGBl. II Nr. 316, und bezweckt die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage zur Versorgung der im § 2 angeführten Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser.

Die Wasserversorgungsanlage ist gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH Schwaz vom 02.05.1928, Zl. I/1892/2 herzustellen und dauernd in ordentlichem Bau- und Betriebszustand zu erhalten.


§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der betreffenden Parzellen der Katastralgemeinde Mayrhofen


§ 3 Rechte der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder sind:
a) die Mitbenützung der genossenschaftlichen Anlage,
b) die Teilnahme an den sonstigen Begünstigungen, die sich aus dem Genossenschaftsverhältnisse ergeben (z.B. aus dem Bund und Land gewährten Unterstützungen),
c) die Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung nach Maßgabe dieser Satzungen,
d) das Recht zu wählen und gewählt zu werden (§ 14),
e) das Recht, während der letzten 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Kassier in die Jahresrechnung und die dazugehörige Belegsammlung Einsicht zu nehmen.


§ 4 Pflicht der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung und den Anordnungen des Vorstandes in Genossenschaftsangelegenheiten, insbesondere auch dessen satzungsgemäßen Zahlungsaufträgen, zu entsprechen,
b) den Vorstand auf etwaige im Zustande der genossenschaftlichen Anlage eingetretene Missstände aufmerksam zu machen,

c) im Falle der Wahl in den Ausschuss (§ 9) die Wahl anzunehmen und die bezüglichen Pflichten lediglich gegen Ersatz etwaiger Baukosten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen, wobei jedoch eine Wiederwahl unmittelbar nach einer zurückgelegten Amtsdauer abgelehnt werden kann,
d) jede Veränderung ihrer in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften dem Obmann binnen 14 Tagen nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen.


§ 5 Stimmrecht
Die Anzahl der Stimmen, die den einzelnen Mitgliedern in der Genossenschaftsversammlung zustehen, richtet sich

a) für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen,
b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch,
c) für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
d) für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art der Einbringung, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
e) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigen Nachteiles

Beispiele zur Stimmermittlung siehe Anhang.

Nicht eigenberechtigte Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen durch die nach dem Gesetz oder nach ihren Satzungen berufenen Vertreter aus.


§ 6 Beitragsleistungen
Soweit die für das genossenschaftliche Unternehmen sowie für den sonstigen satzungsgemäßen Aufwand der Genossenschaft erforderlichen Mittel nicht anderweitig aufgebracht werden können, sind die Mitglieder zu Beitragsleistungen heranzuziehen.

Zu diesem Zweck wird der jeweils aufzubringende Geldbetrag durch die Summe der Stimmen (§ 5) aller Mitglieder dividiert. Die sich daraus ergebende Teilzahl multipliziert mit den Stimmen der einzelnen Mitglieder ergibt die von ihnen zu leistenden Beiträge.

Beispiele für die Ermittlung der Beitragsleistungen siehe Anhang.

Die Beiträge sind innerhalb des vom Ausschuss zu bestimmenden und allen Mitgliedern bekannt zu gebenden Zeitraumes zu leisten, widrigenfalls die vom Ausschuss festzusetzenden Verzugszinsen zu entrichten sind.

Rückständige Genossenschaftsbeiträge samt Verzugszinsen werden auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, eingetrieben. Wenn im Sinne des § 3. Abs. 1 dieses Gesetzes die Eintreibung durch das Gericht veranlasst werden soll, ist der Rückstandsausweis von der Wasserrechtsbehörde zutreffendenfalls mit der Bestätigung zu versehen, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt.

Die aus der Mitgliedschaft entspringenden Beitragsleistungen stellen eine Grundlast dar, die bis zum Betrage 3-jähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben haben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für nicht geleistete Beiträge die sich auf die Zeit vor ihrer Ausscheidung beziehen, weiter.


§ 7 Organe der Genossenschaft
Organe der Genossenschaft sind:
a) die Genossenschaftsversammlung (§ 8),
b) der Genossenschaftsausschuss (§ 9),
c) der Obmann (§ 10),
d) der Geschäftsführer (§ 11),
e) der Kassier (§ 12),
f) die zwei Rechnungsprüfer (§ 13),
g) der Obmann-Stellvertreter,
h) die Einschätzungskommission,
i) der Schlichtungsausschuss.


§ 8 Die Genossenschaftsversammlung
Der Genossenschaftsversammlung gehören sämtliche Mitglieder der Genossenschaft an. Ihr obliegen:
1) die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Versammlung;
2) die Wahl des Ausschusses einschließlich Ersatzmänner und der 2 Rechnungsprüfer;
3) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde;
4) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Liegenschaften oder Anlagen in den Genossenschaftsverband und deren Ausscheiden aus dem Genossenschaftsverband;
5) die Erteilung von Weisungen an den Ausschuss (§ 9), den Obmann (§ 10), den Geschäftsführer (§ 11) und den Kassier (§ 12) hinsichtlich der in deren Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten;
6) die Beschlussfassung über wesentliche Änderungen des genossenschaftlichen Unternehmens vorbehaltlich der hiezu allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen;
7) die Beschlussfassung über den vom Ausschuss erstellten Jahresvoranschlag (§ 9 Ziffer 4) und die Festsetzung der Beitragsleistungen (§ 6);
8) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen;
9) die Beschlussfassung über die Veräußerung oder Belastung der genossenschaftlichen Liegenschaften, Anlagen oder von Teilen der Anlage;
10) die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die an sich in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen, von ihm aber wegen ihrer besonderen Wichtigkeit der Genossenschaftsversammlung zur Entscheidung unterbreitet werden;
11) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern; diese Anträge sind jedoch mindestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Obmann zu überreichen;
12) die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft (§ 18);
13) in der Jahreshauptversammlung die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Ausschusses und die Erteilung der Entlastung für den Ausschuss.

Der Obmann beruft die Genossenschaftsversammlung alljährlich im Monat Februar zur Jahreshauptversammlung ein. Er hat sie ferner einzuberufen, wenn unaufschiebbare, in ihrer Zuständigkeit fallende Beschlüsse zu fassen sind, der Ausschuss es beschließt oder über schriftlichen Antrag von Mitgliedern, die zusammen über mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen (§ 5) verfügen.

Die Einladung hat unter Anführung der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich zu erfolgen.

Ein Mitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss eine Vollmacht vorweisen und darf nur ein Mitglied vertreten.

Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind, dass sie zusammen über mindestens die Hälfte der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen verfügen. Ist beim erstmaligen Zusammentritt einer Genossenschaftsversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht eine genügende Anzahl von Mitgliedern anwesend oder vertreten, so findet eine halbe Stunde später zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine zweite Genossenschaftsversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten oder über die Auflösung der Genossenschaft können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen gefasst werden.

Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Über jede Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat die anwesenden und vertretenen Mitglieder mit Namen anzuführen, den wesentlichen Gang der Verhandlung wiederzugeben und alle Beschlüsse im Wortlaut zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu fertigen. Vollmachten sind beizuschließen. Die Niederschriften sind vom Obmann sorgfältig zu verwahren. Jedes Mitglied ist berechtigt, in diese Niederschriften Einsicht zu nehmen und Abschriften zu machen. Wer Protokoll zu führen hat, wird jeweils vom Vorsitzenden bestimmt.

Erscheint zur Versammlung weder der Obmann noch der Obmannstellvertreter, so übernimmt das an Jahren älteste Ausschussmitglied den Vorsitz.

Gegen die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung kann binnen 2 Wochen nach Beschlussfassung bei der Wasserrechtsbehörde Einspruch erhoben werden.


§ 9 Der Genossenschaftsausschuss
Dem Genossenschaftsausschuss gehören fünf Mitglieder an.

Die Ausschussmitglieder und zwei Ersatzmänner werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt und verbleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Ausschusses im Amte.

Dem Ausschuss obliegen:
1) die Vorbereitung der Anträge für die Genossenschaftsversammlung;
2) die Vollziehung der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung;
3) die Feststellung der Stimmenanzahl der einzelnen Mitglieder nach § 5;
4) die Erstellung des Jahresvoranschlages und die Errechnung der sich danach für jedes Mitglied ergebenden Beitragsleistung;
5) die Festsetzung der Zahlungstermine und der Verzugszinsen (§ 6 Abs. 5);
6) die Bestellung des Kassiers (§ 12);
7) alle anderen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung (§ 8), des Obmannes (§ 10), des Kassiers (§ 12) oder der Rechnungsprüfer (§ 13) fallen.

Die Ausschusssitzungen werden vom Obmann nach Bedarf einberufen. Er muss eine Sitzung binnen 14 Tagen einberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder verlangt.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder geladen wurden und wenigstens die Hälfte einschließlich des Obmannes oder des Obmannstellvertreters anwesend ist.

Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Für die Protokollierung der Vorgänge in den Ausschusssitzungen gelten die bezüglichen Bestimmungen des § 8 Abs. 8 sinngemäß.


§ 10 Der Obmann
Der Obmann führt die Geschäfte der Genossenschaft und vollzieht die Beschlüsse des Ausschusses. Er beruft die Genossenschaftsversammlung und den Ausschuss ein, führt den Vorsitz und vertritt die Genossenschaft nach außen (s. jedoch § 15).


§ 11 Der Geschäftsführer
Schlichtungsausschuss: Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für Streitigkeiten der Mitglieder aus dem Genossenschaftsverhältnis. Er besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern.


§ 12 Der Kassier
Der Kassier führt die Kassengeschäfte der Genossenschaft, sorgt für den Eingang der Beiträge und Außenstände und führt das Mitgliederbuch.

Die Einnahmen und die Ausgaben sind zu belegen und jeweils sofort im Kassabuch einzutragen.


§ 13 Die Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der vom Genossenschaftsausschuss zu verfassenden Jahresrechnung werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit alljährlich zwei Rechnungsprüfer gewählt, welche die Jahresrechnung, die Belege, den Vermögens- und Kassastand der Genossenschaft rechtzeitig und sorgfältig zu prüfen, der Genossenschaftsversammlung Bericht zu erstatten und den Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Ausschusses in der Jahreshauptversammlung zu stellen haben.

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Ausschuss angehören.

Schlichtungsausschuss: Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für Streitigkeiten der Mitglieder aus dem Genossenschaftsverhältnis. Er besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern.


§ 14 Wahlen
Die Mitglieder der Genossenschaft wählen mit einfacher Mehrheit der nach § 5 zu berechnenden abgegebenen Stimmen den Ausschuss, die Ersatzmänner, die Rechnungsprüfer und allenfalls den Geschäftsführer. Wählbar sind nur Mitglieder, die den Vorschriften für die Wahl in den Gemeinderat entsprechen; der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist jedoch nicht erforderlich.

Eine Minderheit von wenigstens 20 vom Hundert der nach § 5 ermittelten Stimmen ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.

Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und den Obmannstellvertreter.

Scheidet der Obmann oder der Obmannstellvertreter aus, so ist vom Ausschuss sofort eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

Die Wahlhandlung wird von einem Wahlausschuss geleitet, der aus dem Genossenschaftsobmann als Vorsitzenden und zwei von der Genossenschaftsversammlung bestimmten Beisitzern besteht. Bei der ersten Wahl führt den Vorsitz das an Jahren älteste Mitglied der Genossenschaft, welches die 2 Beisitzer bestimmt.

Ergibt sich bei Wahlen keine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so entscheidet die engere Wahl und bei Stimmengleichheit das Los.

Jeder Genossenschaftsmitglied ist bei Vermeidung einer vom Ausschuss zu bestimmenden Geldbuße bis zu S 1.000,00, im Wiederholungsfalle bis zu S 2.000,00 verpflichtet, die Wahl zum Ausschussmitglied anzunehmen, insoferne ihm nicht einer der Ablehnungsgründe des § 19 der Tiroler Gemeindeordnung zustatten kommt.

Jeder Ausschussmitglied ist bei Vermeidung einer vom Ausschuss zu bestimmenden Geldbuße bis zu S 500,00 verpflichtet, die Wahl zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter anzunehmen, insoferne es nicht einen der Gründe des § 19 der Tiroler Gemeindeordnung geltend machen kann, welche die Ablehnung der Wahl rechtfertigen würde.

Durch die Bestrafung wird weder das Ausschussmitglied, noch der Obmann (Obmannstellvertreter) seiner Verpflichtung ledig. Die Strafbeträge verfallen der Genossenschaftskasse.

Das Ergebnis der Wahlen ist der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde unter Namhaftmachung der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten anzuzeigen.

Beschwerden, die das Wahlrecht oder den Wahlvorgang betreffen, müssen binnen 2 Wochen nach Durchführung der Wahl bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht werden, welche darüber entscheidet.
Ergänzungswahlen sind jeweils bei der nächstfolgenden Genossenschaftsversammlung abzuhalten, wenn ein Ausschussmitglied, ein Ersatzmann oder ein Rechnungsprüfer ausscheidet.

In einer Ergänzungswahl Gewählte bleiben bis zur nächsten Hauptwahl im Amte.


§ 15 Zeichnungsberechtigung
Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, müssen zu ihrer Gültigkeit vom Obmann und zwei Ausschussmitgliedern gefertigt werden. Andere Schriftstücke fertigt der Obmann allein.


§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.


§ 17 Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis
Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft untereinander, zwischen diesen und der Genossenschaft oder zwischen Organen der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, werden von der Wasserrechtsbehörde entschieden.


§ 18 Auflösung der Genossenschaft
Die beabsichtigte Auflösung der Genossenschaft ist der Wasserrechtsbehörde zwecks Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaftsgläubiger und der der Genossenschaft allenfalls obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtung anzuzeigen.

Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Dritten erfolgen, wenn sie die Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen beschließt und die Wasserrechtsbehörde der Auflösung zustimmt.

Wurde das Genossenschaftsunternehmen aus Mitteln des Bundes oder Landes gefördert, so bedarf der bezügliche Auflösungsbeschluss der Genossenschaftsversammlung auch der Zustimmung der betreffenden Gebietskörperschaft.

Gleichzeitig mit der Auflösung der Genossenschaft hat die Genossenschaftsversammlung über die Verwendung des nach Erfüllung der Verbindlichkeiten gegen Dritte und der allenfalls von der Wasserrechtsbehörde vorzuschreibenden Bedingungen verbleibenden Genossenschaftsvermögens zu entscheiden. Die Durchführung des betreffenden Beschlusses obliegt dem zuletzt im Amte befindlichen Obmann, soferne die Genossenschaftsversammlung nicht anders beschließt. 



ANHANG
Beispiele für die Ermittlung des Stimmen- und Beitragsverhältnisses (§§ 5 und 6 der Satzungen):

ENT- und BEWÄSSERUNGEN:
Grundsätzlich steht jedem Mitglied bis zu 10 a eine Grundstimme und für je weitere 10 a eine Stimme zu, wobei Bruchteile außer Betracht bleiben.
Beispiel: Das Mitglied A gehört der Genossenschaft mit Grundstücken im Gesamtausmaß von 225 a und 37 m² an. Davon werden 220 a berücksichtigt und 5 a 37 m² außer Betracht gelassen. Das Mitglied A hat 22 Stimmen (220 : 10 = 22).
Würde sich durch die Anwendung dieser Stimmenermittlung im Einzelfalle im Hinblick auf das Ausmaß des dem betreffenden Mitglied durch die genossenschaftliche Anlage entstehenden Vorteiles eine auffallend ungerechte Bewertung ergeben, so wird auf Antrag seine Stimmenzahl durch die Mitgliederversammlung gesondert bestimmt. Dieser Antrag muss jedoch bei sonstiger Unzulässigkeit spätestens 1 Monat nach Aufnahme der bezüglichen Grundstücke in den Genossenschaftsverband beim Obmann schriftlich eingebracht werden.

TRINK- und NUTZWASSERVERSORGUNG (falls nicht in § 5 Stimmklassen festgelegt):
Es wird ein durchschnittlicher Tagesverbrauch von 160 l je Person, von 80 l je Stück Großvieh und 40 l je Stück Kleinvieh angenommen. Der auf dieser Grundlage errechnete Tagesverbrauch eines Mitgliedes wird, wenn er nicht durch 100 teilbar ist, auf die nächstniedrigere, durch 100 teilbare Zahl abgerundet und sodann durch 100 dividiert. Die sich daraus ergebende Teilzahl stellt die Anzahl der dem betreffenden Mitglied zustehenden Stimmen dar.
Beispiel: Das Mitglied A hat einen Haushalt von 8 Personen, 10 Stück Großvieh und 5 Stück Kleinvieh, somit einen angenommenen Tageswasserverbrauch von 8 x 160 l + 10 x 80 l + 5 x 40 l = 2.280 l, abgerundet 2.200 l. Diese Zahl dividiert durch 100 ergibt 22. Das Mitglied A hat also in der Genossenschaftsversammlung 22 Stimmen.
Für Mitglieder, deren Wasserverbrauch sich nicht auf die beschriebene Art berechnen lässt, z.B. weil sie Inhaber eines gewerblichen Betriebes mit erhöhtem Wasserverbrauch sind oder weil ihnen aus der genossenschaftlichen Anlage besondere Vorteile erwachsen, kann die Stimmenanzahl von der Mitgliederversammlung nach dem Wasserverbrauch oder nach dem besonderen Vorteil in Form von Einwohnergleichwerten gesondert bestimmt werden.

WASSERKRAFTNUTZUNGEN:
Eine von 5 Genossenschaftsmitgliedern errichtete Stau- oder Wehranlage samt Triebwasserführung (Kanal- Freispiegelstollen oder dgl.) wird von den einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft durch eigene Kraftanlagen (EW) ausgenutzt.
Grundlage für die Ermittlung der Stimmenanzahl ist das Produkt aus Konsenswassermenge und Rohfallhöhe (Wasserspiegelhöhe bei der Entnahmestelle bis zur Wasserspiegelhöhe, bei der Was¬serrückgaben), gemessen in der Leistungseinheit mt/s (Metertonnen/Sekunde).
Beispiel:
Bezeichnung Konsenswassermenge (m³/s) Rohfallhöhe in m Theoretische Leistung mt/s Stimmenzahl Anteil in %
Schmiede "A" 2 5,5 11 11 17
Weberei "B" 3,5 2 7 7 11
Gießerei "C" 4 3,5 14 14 21
Galvanisieranstalt "D" 4 6 24 24 36
Gerberei "E" 2,5 4 10 10 15
Summe 66 66 100

Auf jede "mt/s" an theoretischer Leistung entfällt eine Stimme.

KANALISATIONSANLAGEN:
Allgemeines:
In der Mehrzahl der Fälle bezweckt eine Kanalisierung die Abfuhr bzw. Behandlung von Abwässern und von Niederschlagswässern. Die anteilmäßige Bedeutung der Abfuhr der Abwässer und Tagwässer ist von Fall zu Fall verschieden und muss aus der Beschreibung der Anlage entnommen werden.
Dementsprechend muss bei Ermittlung der Stimmgewichte vorgegangen werden.
Bei Trennkanalisationen und Mischkanalisationen, bei welchen der Abfuhr der Abwässer eine überragende Bedeutung zukommt, sind für die Ermittlung der Stimmgewichte die einzelnen Abwassermengen zugrundezulegen. Diese werden sich im allgemeinen mit dem Wasserverbrauch decken, außer bei landwirtschaftlichen Anwesen, wo der Wasserverbrauch für das Vieh nicht in Form von Abwässern anfällt. Abwasserliefernde Betriebe sind nach Einwohnergleichwerten einzusetzen oder bei bekanntem Wasserverbrauch W Liter/Tag mit dem entsprechenden Vielfachen des zugrunde gelegten Kopfverbrauches 160
l/Personen ................. W:160 = n Personen.
Bei Mischkanalisationen, bei welchen der Abfuhr der Niederschlagswässer eine große Bedeutung beigemessen wird, ist diese im Einzelfalle in ein bestimmtes Verhältnis zum Wert der gesamten Anlage bzw. der Abwasserabfuhr zu setzen.
Beispiel: Abwasserabfuhr A = 60 %
Niederschlagswässerabfuhr N = 40 %, A : N = 60 : 40 = 3 : 2.
Die Stimmenzahl ergibt sich in diesem Falle als Summe der Stimmen aus den Abwassermengen und den Stimmen aus den einbezogenen Niederschlagsflächen (Dach-, Hof- und Wegflächen).

EINHEITLICH GÜLTIGES BEISPIEL FÜR DIE ERMITTLUNG DES BEITRAGSVERHÄLTNISSES:
Der jeweils aufzubringende Geldbetrag wird durch die Summe der Stimmen (§ 5) aller Mitglieder dividiert. Die sich daraus ergebende Teilzahl multipliziert mit den Stimmen der einzelnen Mitglieder ergibt die von ihnen zu leistenden Beiträge.
Beispiel:
Das Mitglied A hat 22 Stimmen. Angenommen, dass durch Beitragsleistungen ein Betrag von ATS 100.000,-- aufgebracht werden muss und dass die Summe der Stimmen aller Mitglieder 200 beträgt, ergibt sich für eine Stimme eine Belastung von ATS 10.000 : 200 = ATS 50,--. Das Mitglied A hat einen Betrag von 22 x ATS 50 = ATS 1.100,-- zu leisten.

 
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